Mittwoch, 26. November 2008

Forderungsverkauf: Mehr Schutz durch Risikobegrenzungsgesetz

Seit Mitte August ist das Risikobegrenzungsgesetz in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber die Gestaltung von Kredit- und Sicherungsverträgen sowie die Abtretung von Kreditforderungen neu geregelt.

Hintergrund dieser Gesetzgebung war die breite Diskussion über den Verkauf von Krediten an Finanzinvestoren Ende 2007 und in den darauf folgenden Monaten. Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Deutsche Bundestag Ende Juni 2008 das „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) verabschiedet. Das Gesetz trat Mitte August in Kraft und soll den Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen stärken.

Für Privatkunden ergeben sich laut dem Bundesministerium der Justiz folgende Verbesserungen:
  • Besserer Kündigungsschutz bei Grundstücksdarlehen: Wer "maßvoll" mit Raten im Verzug ist, muss keine Zwangsversteigerung befürchten
  • Mehr Transparenz: Anzeigepflicht bei Abtretung
  • Keine bösen Überraschungen im Kleingedruckten: AGB-Schutz auch bei Darlehensverträgen
  • Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit
  • Bessere Information: Verpflichtung des Darlehensgebers zu einem Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
  • Keine Berufung auf Unwissen: Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld
  • Schutz vor plötzlicher Zwangsvollstreckung: Grundschulden nur nach vorheriger Kündigung fällig
  • Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
Eine vollständige Aufstellung der Änderungen können Sie dem folgenden Informationsblatt des Justizministeriums entnehmen: Maßnahmen zum besseren Schutz vor Kreditverkäufen

Den kompletten Gesetzestext können Sie hier einsehen: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1666.pdf

Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen haben unsere Finanzierungspartner zum Teil bereits die Darlehensverträge umgestellt. Damit werden größtenteils auch die von den Banken für Kunden erstellten Bestätigungsschreiben über einen „Nicht-Verkauf“ der Darlehen hinfällig. Durch das Risikobegrenzungsgesetzt wurden auch einige Produkte – wie z.B. das Produkt „Schutzbrief“ der Victoria – hinfällig und werden nicht mehr angeboten.

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